Interessante Gerichtsentscheidungen

09.12.2017

Wichtig für Väter:

 

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 4. Oktober 2017

Wer trägt die Kosten einer sog. Tagesmutter?

 

„Wird die Betreuung eines Kindes durch Dritte allein infolge der Berufstätigkeit

des betreuenden Elternteils erforderlich, stellen die Betreuungskosten keinen

Mehrbedarf des Kindes dar, sondern gehören zur allgemeinen Betreuung, die

vom betreuenden Elternteil im Gegenzug zur Barunterhaltspflicht des anderen

allein zu leisten ist.
Dafür entstehende Betreuungskosten können mithin lediglich als berufsbedingte
Aufwendungen des betreuenden Elternteils Berücksichtigung finden.“

(im Anschluss an Senatsurteile vom 14. März 2007 – XII ZR

158/04 – FamRZ 2007, 882 und vom 5. März 2008 – XII ZR 150/05 –

FamRZ 2008, 1152).

BGH, Beschluss vom 4. Oktober 2017 – XII ZB 55/17

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Juni 2016:

Entscheidung des OLG Hamm:

Mitwirkung an Mietvertragsentlassung schon vor der Scheidung

Ein Ehegatte überlässt nach der Trennung dem anderen Ehegatten die gemeinsam gemietete Ehewohnung zur alleinigen Nutzung.
In diesem Fall kann er bereits während der Trennungszeit – und nicht erst nach Rechtskraft der Scheidung verlangen – , dass der Ehegatte, der in der Wohnung bleibt, an der Erklärung gegenüber dem Vermieter mitwirkt, durch die der ausgezogene Ehegatte bei der Scheidung aus dem Mietverhältnis ausscheidet.
Der Ehegatte, der in der Wohnung bleibt, kann seine Mitwirkung auch nicht davon abhängig machen, dass sich die Ehegatten zuvor über die Verteilung der Kosten geeinigt haben, die das Mietverhältnis betreffen.
Az 12 UF 170/15, Beschluss vom 21.1.2016, OLG-Pressemitteilung

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BGH Urteil vom 4. März 2015
Az: XII ZR 46/13

 

Kein Ausgleich für in der Immobilie der Eltern
der ehemaligen Lebensgefährtin erbrachte Arbeits-
und Materialleistungen


Erbringt jemand nicht unerhebliche Arbeits- und Materialleistungen in einer von ihm und seiner, mit ihm nicht verheirateten Partnerin bewohnten, im Eigentum ihrer Eltern stehenden Immobilie, zu dem Zweck, sich und seiner Familie dort langfristig ein Unterkommen zu sichern, kann nicht ohne Weiteres von dem Abschluss eines Kooperationsvertrages zwischen ihm und den Eltern ausgegangen werden.

 

Der Sachverhalt:

Der Kläger macht gegen die beklagten Eltern seiner ehemaligen Lebensgefährtin Ausgleichsansprüche wegen Investitionen in deren Immobilie geltend.

Der Kläger lebte mit der Tochter der Beklagten bis März 2010 in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft, aus der ein Kind hervorgegangen ist. Die Beklagten sind Eigentümer eines Hausanwesens. Um die Wohnsituation der Familie zu verbessern, wurde das Hausanwesen um- und ausgebaut. Zur Finanzierung nahmen die Beklagten einen Kredit von 50.000 € auf. Von September 2008 bis September 2009 trug der Kläger die Darlehensraten i.H.v. mtl. 158 €. Nach Beendigung der Lebensgemeinschaft zog der Kläger aus der Wohnung aus, die weiterhin von der Tochter der Beklagten und dem gemeinsamen Kind genutzt wird.

Mit seiner Klage begehrt der Kläger Zahlung von 25.000 €. Zur Begründung führte er aus, in Abstimmung mit den Beklagten das streitgegenständliche Anwesen umgebaut zu haben. Dazu habe er 2.168 Arbeitsstunden geleistet, rd. 3.100 € an Material bezahlt und über ein Jahr hinweg die Darlehensraten getragen. Durch die Leistung habe das Anwesen eine Wertsteigerung i.H.v. 90.000 € erfahren.

Das LG gab der Klage statt.

Das OLG wies sie ab.

Die Revision des Klägers hatte vor dem BGH keinen Erfolg.

Es blieb also beim klageabweisenden Urteil. – Der Kläger erhielt für seine Leistungen nach Beendigung der nichtehelichen Lebensgemeinschaft keinen Ausgleich!

Die Gründe:

Der Kläger hat gegen die Beklagten weder wegen der von ihm erbrachten Arbeitsleistungen noch wegen des in die Immobilie eingebrachten Materials bzw. wegen der für die Beklagten erbrachten Darlehenszahlungen einen Ausgleichsanspruch.

Vorliegend fehlt es im Hinblick auf die getätigten Arbeitsleistungen an einem zwischen den Parteien geschlossenen Vertrag und damit auch an den Voraussetzungen für eine Vertragsanpassung nach § 313 BGB. Es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass die Parteien einen Kooperationsvertrag abgeschlossen haben. Grundsätzlich können Arbeitsleistungen zwar laut BGH-Rechtsprechung nach dem Scheitern einer (nichtehelichen) Lebensgemeinschaft zu Ausgleichsansprüchen führen. Es kann deshalb davon auszugehen sein, dass Arbeitsleistungen nach einer stillschweigenden Übereinkunft mit dem anderen Partner (sog. Kooperationsvertrag) zur Ausgestaltung der Lebensgemeinschaft erbracht werden und darin ihre Geschäftsgrundlage haben.

Dies ist etwa der Fall, wenn die Arbeitsleistungen erheblich über bloße Gefälligkeiten oder das, was das tägliche Zusammenleben erfordert, hinausgehen und zu einem messbaren und noch vorhandenen Vermögenszuwachs des anderen Partners geführt haben. Auch wenn die hier in Rede stehenden Arbeitsleistungen über bloße Gefälligkeiten hinausgehen, kann nicht von dem Abschluss eines Kooperationsvertrages ausgegangen werden. Denn bei den Parteien handelt es sich nicht um Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft. Deshalb können die Arbeitsleistungen auch nicht begrifflich der Ausgestaltung ihrer Lebensgemeinschaft dienen.

Zwar ist das OLG in revisionsrechtlich nicht zu beanstandender Weise von dem Abschluss eines Leihverhältnisses zwischen den Parteien gem. §§ 598 ff. BGB ausgegangen. Dieser Vertrag eröffnet indes bezogen auf die streitgegenständlichen Arbeitsleistungen ebenfalls keine Ausgleichsansprüche. Das Leihverhältnis scheidet als vertragliche Grundlage für Ausgleichsansprüche bereits deshalb aus, weil die Parteien nicht um eine Anpassung des Leihvertrages i.S.v. § 313 BGB streiten. Der Leihvertrag enthält auch keine Verpflichtung, wonach der Kläger die hier im Streit stehenden Leistungen hätte erbringen müssen.

Zu Recht hat das OLG dem Kläger auch keinen Anspruch auf Verwendungsersatz aus dem Leihvertrag gem. § 601 Abs. 2 S. 1 BGB zugesprochen; auch scheiden Ansprüche aus ungerechtfertigter Bereicherung nach § 812 BGB aus. Darüber hinaus hat der Kläger gegen die Beklagten ebenso wenig einen Anspruch wegen der Materialkosten. Und schließlich kann der Kläger auch keinen Ausgleich für die von ihm für die Beklagten erbrachten Darlehensraten beanspruchen.

Linkhinweis:

  • Der Volltext der Entscheidung ist auf den Webseiten des BGH veröffentlicht.
  • Um direkt zum Volltext zu kommen, klicken Sie bitte hier.

Das bedeutet in der Praxis:

Wer vor der Entscheidung steht, in ähnlicher Situation unter Umständen viel Zeit, Arbeit und Geld in fremdes Eigentum (auch, wenn er es zur Zeit selber nutzt und derzeit eigentlich alles eitel Sonnenschein ist) zu stecken – der sollte sich zuvor mit einem Anwalt besprechen und sich ggf. dann gegenüber den Eigentümern des Hauses schriftlich absichern !